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Krankenpflegefreistellung

Wenn Sie wegen der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nicht arbeiten gehen können, haben Sie Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung (Krankenpflegefreistellung).

Kind wird krank

Seit 1. Jänner 2013 haben Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) für ihre Kinder Anspruch auf „Krankenpflegefreistellung“ – und zwar unabhängig davon, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.

Für nichtleibliche Kinder können Sie als EhegattIn, eingetragene/r PartnerIn oder LebensgefährtIn nur dann Krankenpflegefreistellung nehmen, wenn mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind ein gemeinsamer Haushalt besteht.

Kind muss ins Spital

  • Für die Betreuung Ihres Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) im Krankenhaus können Sie Pflegefreistellung nehmen, wenn das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (also vor dem 10. Geburtstag).

  • Das leibliche Kind Ihres Ehegatten/eingetragenen Partners/Lebensgefährten können Sie bis zum 10. Geburtstag des Kindes ins Krankenhaus begleiten, wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.                                                                                  

  • Wenn die Begleitung ins Krankenhaus aus objektiven Gründen notwendig ist, können auch Kinder über 10 Jahre begleitet werden – zum Beispiel dann, wenn eine ärztliche Bestätigung attestiert, dass die Anwesenheit für die Genesung des Kindes erforderlich ist.

Wann habe ich Anspruch?

Den Anspruch auf Pflegefreistellung haben Sie sofort nach Antritt des Arbeitsverhältnisses. Als Erkrankung gelten nicht nur akute oder plötzlich auftretende Krankheiten, sondern auch chronische Leiden. Entscheidend ist, ob eine Pflegebedürftigkeit gegeben ist oder nicht.

Wer gilt als „naher Angehöriger“?

Nahe Angehörige sind EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen und LebensgefährtInnen, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, leibliche Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder von EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen und LebensgefährtInnen, Enkel, Urenkel, Adoptiv- und Pflegekinder.

Betreuungsfreistellung

Pflegefreistellung können Sie auch dann nehmen, wenn Sie wegen der notwendigen Betreuung Ihres gesunden Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) an der Arbeitsleistung verhindert sind, weil die Person, die das Kind ständig betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausgefallen ist – z.B. weil sie verstorben ist, erkrankt ist, ins Krankenhaus musste etc. Für die so genannte Betreuungsfreistellung ist kein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind erforderlich.

Seit 1. Jänner 2013 können Sie auch für nicht leibliche Kinder Betreuungsfreistellung in Anspruch nehmen, wenn Sie als Ehegatte/eingetragener Partner/Lebensgefährte mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

Pflege durch eine andere Person?

Grundsätzlich müssen Sie alle Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles kommt. So ist zum Beispiel eine Pflegefreistellung nicht notwendig, wenn eine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann. Allerdings wird davon ausgegangen, dass Sie Ihre Angehörigen selbst pflegen und keinen dritten Personen (z.B. Pflegepersonal) die Pflege übergeben. Sind etwa beide Elternteile berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber bestimmen, wer von den beiden Elternteilen beim kranken Kind bleibt.

Gemeinsamer Haushalt

Ein gemeinsamer Haushalt besteht, wenn zwischen Ihnen und dem Angehörigen eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft besteht – eine polizeiliche Meldung allein reicht nicht aus. Dabei ist es egal, ob Sie dem Angehörigen gegenüber unterhaltspflichtig oder erziehungsberechtigt sind. Ein bloßes Nebeneinanderwohnen gilt nicht als gemeinsamer Haushalt.

Meldepflicht

Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich, das heißt so schnell wie möglich informieren, wenn Sie Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen.

So viel Geld erhalten Sie

Während der Pflege dürfen Sie finanziell nicht schlechter gestellt sein. Das heißt: Sie bekommen jenes Entgelt, das Sie auch bekommen hätten, wenn Sie die Pflegefreistellung nicht in Anspruch genommen hätten.

So lange können Sie Pflegefreistellung beanspruchen

Sie haben Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Ausmaß von 1 Woche pro Arbeitsjahr. Das Entgelt wird in dieser Zeit weiterbezahlt, obwohl Sie nicht arbeiten. Darüber hinaus gibt es eine zusätzliche Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn das Kind noch nicht 12 Jahre alt ist, neuerlich pflegebedürftig krank wird und Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen haben.

Leibliche Eltern (Wahl- und Pflegeeltern) können dieses Recht unabhängig vom Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts beanspruchen. Für nicht leibliche Kinder können Sie (als EhegattIn, PartnerIn, LebensgefährtIn) nur dann „Krankenpflegefreistellung“ in Anspruch nehmen, wenn Sie mit dem leiblichen Elternteil und dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.

TIPP

Wenn der Anspruch auf Pflegefreistellung ausgeschöpft ist und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen besteht, können Sie für die notwendige Pflege eines Kindes unter 12 Jahren ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub nehmen, sofern Sie noch offenen Urlaub haben. Sie müssen aber dem Arbeitgeber sofort mitteilen, dass Sie aus diesem Grund Urlaub ohne Vereinbarung nehmen.

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