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Arztbesuche/Ambulanzbesuche sind nur dann Dienstverhinderungen,wenn sie außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich sind (zB. Aufsuchen eines Arztes während der Dienstzeit wegen akut auftretender Schmerzen).

Ist ein Arbeitnehmer aus wichtigen persönlichen Gründen für verhältnismäßig kurze Zeit unverschuldet an der Dienstleistung verhindert, behält er seinen Anspruch auf das Entgelt. Diese Regelung kann zum Nachteil von Angestellten nicht geändert werden.

Achtung:

Für Arbeiter ist eine Einschränkung oder Aufhebung dieser Bestimmung durch den Kollektivvertrag möglich. Geht ein Arbeiter beispielsweise wegen akuter Schmerzen während der Arbeitszeit zum Arzt, ist anhand des anzuwendenden Kollektivvertrags zu prüfen, ob ihm für diese „Arztstunden“ Entgelt vom Arbeitgeber zu zahlen

ist oder nicht.

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